Steuerbonus auf Handwerkerleistungen
Neu seit 1.Januar 2009
Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den auf
20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung
und Modernisierung nutzen.
Voraussetzung für Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. A.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen, Rolläden
- Streichen/Lakieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-Gas-Wasserinstallationen
- Modernisierung von Küche oder Badezimmer
- Seniorengerechter Umbau
- Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler,Herd, Fernseher)
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für Schornsteinfeger
- Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z.B. Kabel für Strom und Fernsehen)
Leistung muss im Haushalt erbracht werden
-
In
bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten grundsätzlich begünstigt
im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. -
Die
Handwerksleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des Auftraggebers erfolgt
es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt. -
Wichtig:
Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt,
sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.
Nachweise für Steuerbonus
-
Die
Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung
des Handwerkers nachgewiesen.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein. - Materialkosten sind nicht begünstigt
-
Arbeitskosten sowie
Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt
Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich -
Bei
Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation
ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen -
Auch
von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen,
sind begünstigt. -
Die
unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen
(z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungschek, Electronic-Cash)
Barzahlungen sind nicht begünstigt
Hinweis:
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben,
Werbungskoksten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Höhe des Steuerbonus
Seit 1.Januar 2009: 20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung
im privaten Haushalt werden als Bonus von der Steuerschuld abgezogen
Also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt ( gemäß § 35a Abs. 3 EStG)
Hinweis:
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen,
wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind,
jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer)
kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden.
(§ 35a ABs. 2 EStG.)
Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro ( 20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.
Wann und wo gibt es den Steuerbonus ?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des
betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für
das Jahr der Berücksichtigung maßgebend.
Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.